Gründungssatzung vom 27. Dezember 2007
§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahre des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Gemeinschaft freier Diskussionsplattformen“. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) tragen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 - Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, Möglichkeiten zum Meinungsaustausch primär für Mitglieder, sekundär aber für jeden Interessierten bereit zu stellen. Jeder Nutzer dieser Angebote soll dabei seine Meinung frei äußern und vertreten dürfen, sofern dabei gegen kein geltendes deutsches Recht, die allgemein anerkannten guten Sitten oder die Ehre anderer Nutzer verstoßen wird.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende
Maßnahmen verwirklicht:
- Erschließung von Diskussionsplattformen im Internet und darüber hinaus. Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liegt jedoch im virtuellen Raum.
- Veranstaltungen von Treffen für Mitglieder und Gäste des Vereins;
- Konferenzen oder ähnliche Veranstaltungen zur Vermittlung von Kompetenzen, die für die Leitung und die Teilnahme an Diskussionen hilfreich sein können.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V.“ mit Sitz in Frankfurt.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich an den Vereinsvorsteher zu richten. Der Vereinsvorsteher entscheidet über die Aufnahme. Nicht voll geschäftsfähige Personen benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Antrag muss den vollständigen Namen, das Geschlecht des Antragstellers, die ladungsfähige Adresse, das Geburtsdatum sowie eine gültige E-Mail-Adresse enthalten.
- Die Aufnahme in den Verein wird schriftlich bestätigt.
- Die Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden und ist endgültig.
- Die Mitgliederversammlung kann davon unberührt mit Zweidrittelmehrheit über jeden Aufnahmeantrag, auch einen zuvor bereits abgelehnten, positiv wie negativ entscheiden.
§4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung aus der Mitgliederliste; d) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsteher. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neunzig (90) Tagen zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirats von der Mitgliederliste gestrichen werden, sofern das Mitglied nach dem dritten Monat des Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Die Mitgliedschaft wird erst mit der Nachzahlung des Beitrags und ggf. einer Nachzahlungsgebühr laut Beitragsverordnung fortgesetzt.
- Ein Mitglied kann, wenn es die Vereinsinteressen gefährdet, durch gemeinsamen Beschluss des Beirats mit dem Vereinsvorsteher oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, jeweils mit der Dreiviertelmehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen, vom Verein ausgeschlossen werden.
- Im Falle eines Ausschlusses durch den Beirat hat dieser alle Mitglieder über seine Entscheidung unverzüglich zu informieren. Das ausgeschlossene Mitglied kann dann innerhalb eines Monats nach Absendung des schriftlichen Bescheids mit einer schriftlichen Begründung Einspruch beim Vereinsvorsteher einlegen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird in diesem Fall erneut über den Ausschluss nach obigem Verfahren abgestimmt. Bis zu dieser Abstimmung ist die Mitgliedschaft des Mitglieds nichtig. Falls er von seiner Widerspruchsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
- Die von der Mitgliederversammlung getroffene Entscheidung ist endgültig.
§5 - Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Art, Höhe und Fälligkeit der Beträge wird vom Beirat mit dem Vereinsvorsteher mit zweidritteln der abgegebenen Stimmen festgelegt. Die Belastungen der Mitglieder sind so gering wie möglich zu halten und haben vorwiegend die Kosten des Vereins zu decken. Der Beirat kann allerdings auch die Anlegung von Rücklagen, z.B. zur Finanzierung zukünftiger Projekte, beschließen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 - Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vereinsvorsteher
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung.
- Die Einheit des Vereinsvorstehers mit mindestens einem Beiratsmitglied ist die Vereinsführung.
§7 - Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist dem Versammlungsleiter zu Beginn unaufgefordert vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung des Vereinsvorstehers und der Mitglieder des Beirats;
- Entscheidungen über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vereinsvorsteher unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der geplanten Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung kann nach Ermessen des Vereinsvorstehers per E-Mail oder auf postalischen Wege versendet werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vereinsvorsteher gemeinsam mit dem Beirat fest.
- Eine Mitgliederversammlung erfordert die Anwesenheit des Vereinsvorstehers oder eines Beiratsmitgliedes, sonst ist sie und alle in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse nichtig.
- Der Vereinsvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Beiratsmitglied ist der Versammlungsleiter.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Anträge beim Vereinsvorsteher einzureichen. Diese müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Berücksichtigt werden nur Anträge, die vor dem Verschicken der Tagesordnung im Rahmen der Einladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gestellt worden. Die Behandlung von danach gestellten Anträgen liegt im Ermessen des Vereinvorstehers. Wenn ein Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder gemeinsam gestellt wird, ist er auf jeden Fall bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln, solange er vierundzwanzig Stunden vor Beginn der dieser Versammlung dem Vereinsvorsteher mitgeteilt wird.
- Der Antrag kann vom Antragssteller zurückgezogen werden.
- Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischen Wege über geeignete, von der Vereinsführung festgelegte, nicht in besonderem Maße komplizierte Medien stattfinden. Bei der Wahl des Mediums soll sicher gestellt werden, dass die Mitglieder sich als solche identifizieren können. Der Vereinsvorsteher muss sicherstellen, dass die Mitgliederversammlung über das von ihm gewählte Medium vollständig möglich ist. Die Mitglieder sind selbst dafür verantwortlich, sich rechtzeitig mit den technischen Notwendigkeiten auseinanderzusetzen.
- Soweit in der Satzung nicht anders vorgegeben, sind für die Zustimmung zu einem Antrag mindestens zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit sämtliche Beschlüsse des Vereinsvorstehers und des Beirats korrigieren.
- Soweit in der Satzung nicht anders vorgegeben, finden Wahlen durch Zuruf oder Handzeichen statt. Über die genaue Durchführung entscheidet der Versammlungsleiter. Erwünscht ein Vereinsmitglied eine geheime Wahl, ist diesem Wunsch nachzugehen.
- Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmern und Ergebnissen zu führen. Das Protokoll ist von dem vom Versammlungsleiter bestellten Schriftführer und dem Vereinsvorsteher zu unterschreiben. Ist der Vereinsvorsteher nicht anwesend, ist die Unterschrift von einem Beiratsmitglied zu leisten.
§8 - Der Vereinsbeirat
- Der Vereinsbeirat besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Übernahme der Vereinsgeschäfte durch einen neuen Beirat im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.
- Die Beiratsmitglieder haben die Aufgabe, den Vereinsvorsteher bei seiner Tätigkeit zu beraten. Mindestens ein Beiratsmitglied muss bei einem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert von über 3000,- € zustimmen.
- Mindestens alle drei Monate soll eine Sitzung der Beiratsmitglieder mit dem Vereinsvorsteher stattfinden.
- Der Vereinsbeirat entscheidet gemeinsam mit dem Vereinsvorsteher über Verordnungen, die den praktischen Betrieb der Diskussionsplattformen regeln. In diesem Rahmen können sie auch besondere Aufgaben, wie z.B. die Gesamtaufsicht über eine Plattform, übertragen. Sie können jedoch niemals die Verantwortung für die Diskussionsplattformen übertragen; deren Überwachung obliegt immer dem Verein.
§9 - Der Vereinsvorsteher
- Der Vereinsvorsteher wird mit einer zweidrittel Mehrheit aller abgegebenen, gültigen Stimmen gewählt.
- Der Verein wird vom Vereinsvorsteher gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 3000,- Euro erfordern die schriftliche Zustimmung von mindestens einem Beiratsmitglied.
- So genannte „In-Sich-Geschäfte“, also Rechtsgeschäfte zwischen dem Vereinsvorsteher als natürliche Person und dem Vereinsvorsteher als gesetzlichen Vertreter des Vereins, sind nur gültig mit der schriftlichen Zustimmung beider Beiratsmitglieder.
- Der Vereinsvorsteher ist an die Anweisungen, die ihm beide Beiratsmitglieder schriftlich vorlegen, gebunden.
- Der Vereinsvorsteher ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
- c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- d) Führung der Vereinskasse;
- e) Führung der Mitgliederliste
- Der Vereinsvorsteher wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet, er bleibt jedoch bis zur Übernahme der Vereinsgeschäfte durch seinen Nachfolger im Amt. Er wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsentscheid aller abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Die Wahl des Vereinsvorstehers findet entweder per Handzeichen oder Zuruf oder geheime Schriftwahl statt. Über die Art der Wahl entscheidet der Versammlungsleiter.
§10 - Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die dem Verein und der Sache des Vereins in besonderem Maße gedient haben. Damit ist vordergründig die selbstlose Einbringung in das Vereinsleben sowie großer persönlicher Einsatz gemeint.
- Jedes Ehrenmitglied wird einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt.
§11 - Kassenprüfer
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diesem Kassenprüfer ist mindestens einmal, aber maximal viermal im Jahr eine Prüfung der Kassenführung zu gewähren. Der Kassenprüfer hat bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung zu liefern.
§12 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, falls
- der Vereinsvorsteher zurücktritt oder amtsunfähig wird
- der Vereinsvorsteher dies fordert. In diesem Fall hat er alle Mitglieder unverzüglich davon zu unterrichten.
- ein Beiratsmitglied oder ein Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, dies fordern. In diesem Fall haben sie den Vereinsvorstand davon schriftlich zu unterrichten.
- Nach Antrag auf eine außerordentlichen Mitgliederversammlung hat diese innerhalb von sechs Wochen statt zu finden; die Einladungen müssen schnellstmöglich geschickt werden, die Tagesordnung soll innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden.
- Für die Durchführung wie für die Einladung gelten ansonsten die Richtlinien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Gründungsmitglieder am 27. Dezember 2007. Es haben der Vereinsvorsteher Oliver Meinusch und der Protokollführer Jonas Scharfenberg unterschrieben. Die Satzung wurde am 22. Februar 2008 in das Vereinsregister eingetragen.